AGB
für die Partnerschaft Dr. Koops & Partner mbB, Marschstr. 7, 49377 Vechta (Gültig ab 01.01.2021)
1. Geltungsbereich
(1) Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen der Partnerschaft Dr. Koops & Partner mbB, Marschstr. 7, 49377 Vechta, eingetragen im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Hannover, Registernummer PR110174 (nachfolgend „Auftragnehmerin“) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
(2) Ein Auftrag wird grundsätzlich der Auftragnehmerin erteilt und nicht den einzelnen Partnern der Auftragnehmerin, es sei denn, es handelt sich bei einem Auftrag um eine Vorbehaltsaufgabe eines Partners.
(3) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich durch die Annahme eines Auftrags nur gegenüber ihrem Auftraggeber. Dritte können nur dann Ansprüche gegen die Auftragnehmerin herleiten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist oder sich aus zwingenden gesetzlichen Regelungen ergibt. Die Herleitung von Ansprüchen Dritter im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung (z.B. Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter [z.B. Banken, Gesellschafter, Geschäftsführer etc.]) ist daher ausgeschlossen. Sollten Ansprüche Dritter unter der vorgenannten Voraussetzung bestehen, gelten diese Auftragsbedingungen auch diesen Dritten gegenüber.
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn die Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Umfang und Ausführung der Beauftragung
(1) Der erteilte Auftrag ist maßgeblich für den Umfang der von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei der Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie Daten verar-beitende Unternehmen heranzuziehen.
(2) Die Berücksichtigung von ausländischem Recht bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(3) Ein Auftrag erstreckt sich nicht automatisch auch auf die Prüfung von Nebengebieten. Soll z.B. ein Sachverhalt auftragsgemäß steuerlich geprüft werden, ist hiervon nicht zugleich die Prüfung z.B. zivilrechtlicher oder straf-rechtlicher Fragen umfasst.
3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, an der Ausführung des Auftrages mitzuwirken, soweit es für die ordnungsgemäße Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er sämtliche für die Erledigung des Auftrages erforderlichen Nachweise, Urkunden und sonstigen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der zu bearbeitenden Angelegenheit stehen, so rechtzeitig zur Einsichtnahme zu überlassen und die zur Aufklärung und Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Auskünfte zu erteilen, dass der Auftragnehmerin eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Bearbeitung des Auftrages bekannt werden.
(2) Auf Verlangen der Auftragnehmerin hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer von der Auftragnehmerin formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
(3) Vor dem Hintergrund des Geldwäschegesetzes hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin auf Verlangen mitzuteilen, wenn er nicht auf eigene Rechnung handelt.
4. Berichterstattung und mündliche Auskünfte
(1) Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, hat die Auftragnehmerin die Ergebnisse ihrer Tätigkeit schriftlich darzustellen. In diesen Fällen ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend.
(2) Mündliche Erklärungen und Auskünfte, telefonische Auskünfte sowie Entwürfe außerhalb eines Vertragsverhältnisses sind stets unverbindlich, sofern sie von der Auftragnehmerin nicht schriftlich mit dem vom Auftraggeber geschilderten Sachverhalt bestätigt werden.
5. Schutz des geistigen Eigentums
Der Auftraggeber darf die im Rahmen des Auftrags von der Auftragnehmerin gefertigten Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Kostenberechnungen sowie sonstige erstellten Werke („Werk“) nur für eigene Zwecke nutzen, es sei denn, er hat der Auftragnehmerin vor Auftragserteilung schriftlich mitgeteilt, dass das Werk zur Vorlage gegenüber Dritten bestimmt ist oder der Auftraggeber ist zur Weitergabe des Werks aufgrund eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet.
6. Mängelbeseitigung
(1) Ist gemäß Auftrag die Herstellung eines bestimmten Werks oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender bestimmter Erfolg geschuldet (Werkvertrag), kann der Auftraggeber im Falle von Mängeln die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. Soweit Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Ziffer 7.
(2) Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden gegenüber der Auftragnehmerin in Textform anzuzeigen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer von der Auftrag-nehmerin gefertigten Arbeit (Berichte, Gutachten und dgl.) oder in sonstigen Schriftsätzen enthalten sind, können jederzeit von der Auftragnehmerin auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, die Ergebnisse des Auftrages in Frage zu stellen, berechtigen die Auftragnehmerin, die Äußerungen auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber von der Auftragnehmerin tunlichst vorher zu hören.
7. Haftung
(1) Sofern weder eine abweichende gesetzliche noch eine vertragliche Haftungsbegrenzung Anwendung findet, haftet die Auftragnehmerin für fahrlässig verursachte Schäden begrenzt auf vier Millionen Euro je einzelnen Schadensfall. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlagen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Leiten mehrere Anspruchssteller aus dem Vertrag mit der Auftragnehmerin Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin her, gilt die vorgenannte Haftungsbeschränkung für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchssteller insgesamt. Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde.
(2) In Angelegenheiten, die nicht von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer angenommen werden können, damit der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes vorbehalten sind und nach dem RVG vereinbarungsgemäß abgerechnet werden sollen bzw. kraft gesetzlicher Vorgaben zwingend nach dem RVG abgerechnet werden müssen, haftet die Auftragsnehmerin im Falle einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung gem. § 52 Abs.1 Nr. 2 BRAO nur bis zu der in dieser Vorschrift festgelegten Haftungshöchstsumme.
(3) Von den Haftungsbegrenzungen gemäß Absatz 1 und Absatz 2 ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; dies gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte.
(4) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis stehen der Auftragnehmerin auch gegenüber Dritten zu.
8. Verjährung
Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen verjähren Ansprüche des Auftragge-bers in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für Ansprüche des Auftraggebers wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9. Wahrung von Ausschluss- und Notfristen
Die Auftragnehmerin ist zur Wahrung von Not- (Einspruchs-, Beschwerde-, Klage- und Rechtsmittelfristen) oder Ausschlussfristen (z.B. nicht verlängerbare Antragsfristen) nur verpflichtet, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) wenn der Bescheid bzw. das Schriftstück der Auftragnehmerin direkt übersandt wurden, weil diese z.B. Zustellungsvollmacht hatte.
b) falls der Auftraggeber den Bescheid oder das Schriftstück erhalten hat und er der Auftragnehmerin gemäß Ziffer 3 Abs. 1 die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt und einen gesonderten Auftrag zur Antragstellung, Einlegung des Rechtsbehelfes oder der Erhebung der Klage erteilt hat. Diese Auftragserteilung kann auch mündlich erfolgen. Sie muss zu ihrer Wirksamkeit umgehend von der Auftragnehmerin schriftlich bestätigt werden.
10. Datenschutz und Kommunikation
(1) Die Auftragnehmerin ist befugt, die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags zu verarbeiten. Dies gilt auch für die Verarbeitung durch einen Auftragsdatenverarbeiter.
(2) Die Kommunikation zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber kann per E-Mail erfolgen, soweit der Auftragnehmer der Auftragnehmerin seine E-Mail-Adresse zu diesem Zweck bekannt gegeben hat oder die Auftragnehmerin per E-Mail kontaktiert hat. Soweit der Auftraggeber eine Kommunikation per E-Mail nicht wünscht oder besondere Sicherheitsanforderungen stellt, wie etwa die Verschlüsselung von E-Mails, wird der Auftraggeber die Auftragnehmerin entsprechend in Textform unterrichten.
11. Ergänzende Bestimmungen für Steuersachen
(1) Zur Bearbeitung steuerlicher Einzelfragen werden der Auftragnehmerin grundsätzlich Einzelaufträge erteilt, etwa zur Erstellung einer Einkommensteuererklärung oder einer Jahressteuererklärung für die Körperschaftssteuer. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Auftraggeber der Auftragnehmerin ein Dauermandat erteilt hat und die Auftragnehmerin die Annahme des Dauermandats schriftlich bestätigt hat.
(2) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, besteht für die Auftragnehmerin keine Verpflichtung zur Überprüfung, ob alle in Betracht kommenden steuerlichen Vergünstigungen wahrgenommen werden. Die Auftragnehmerin übernimmt zudem keine Gewähr für die vollständige Erfassung der formellen Voraussetzungen.
12. Vergütung
(1) Vergütung und Auslagenersatz der Auftragnehmerin richten sich nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes oder der Steuerberatervergütungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung, wenn keine hiervon abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.
(2) Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so ist eine Aufrechnung gegen Forderungen der Auftragnehmerin auf Vergütung und Auslagenersatz nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(3) Der Auftraggeber tritt vorbehaltlich des Anwendungsbereichs des § 46 AO alle im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Auftragnehmerin entstehenden Erstattungsansprüche gegen den Gegner oder die Staatskasse an die Auftragnehmerin in Höhe der Vergütungsforderung sicherungshalber ab.
13. Anzuwendendes Recht / Salvatorische Klausel
(1) Für alle Verträge und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(3) Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, wird als Gerichtsstand der Sitz der Auftragnehmerin vereinbart.
(4) Sollte eine Klausel dieser Auftragsbedingungen nicht wirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. In diesen Fällen haben die Parteien eine wirksame Vereinbarung zu treffen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel unter wirtschaftlicher Betrachtung am nächsten kommt.