Geplante Gesetzesänderung zur Gewerbesteuer

Nach dem zurzeit vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die folgende steuerliche Regelung zur Gewerbesteuer wie folgt geändert werden:

Besonderer Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 GewStG – neu ab 2027)
Mit der Einführung eines besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabs für Betreiber von Rechenzentren sollen Standortgemeinden stärker am Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das soll sich ändern, da Rechenzentren aufgrund ihres hohen Automatisierungsgrades bisher nur wenig vom Zerlegungsmaßstab „Lohnsteueraufkommen“ profitieren.

Der neue Zerlegungsmaßstab setzt sich aus dem Zerlegungsmaßstab Arbeitslöhne zu 10% und dem Zerlegungsmaßstab nicht-redundante elektrische Nennanschlussleistung zu 90% zusammen. Zur Bestimmung der nicht-redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ist die zwischen dem Betreiber des Rechenzentrums und dem vorgelagerten Stromnetzbetreiber bzw. dem Energieversorgungsunternehmen vertraglich vereinbarte maximale Anschlussleistung maßgeblich (sogenannte Bestellleistung). Ob die Leistung zum jeweiligen Zeitpunkt vollständig in Anspruch genommen wird, ist unerheblich.

Ein Rechenzentrum ist eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen, die für die Beherbergung, die Vernetzung und den Betrieb von Computersystemen bzw. Servern genutzt wird und für die Informationstechnik mit einer elektrischen Leistung ab 500 Kilowatt installiert ist. Dazu zählt auch die zugehörige Ausrüstung für die Speicherung, Verarbeitung und/oder Verbreitung von Daten sowie für verbundene Tätigkeiten.

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