Der BFH hat entschieden, dass die Vereinbarung, die ein beherrschender Gesellschafter mit seiner Gesellschaft vor der ursprünglichen Fälligkeit von Darlehnszinsen trifft, wonach die Zinsen erst später fällig werden, keine wirtschaftliche Verfügung über diese Zinsen darstellt. Fazit: Die Zinsen sind in zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Einnahmen zu erfassen.
Praxis-Beispiel:
Zwischen einer Firma (Darlehensnehmerin) und dem Steuerpflichtigen (Darlehensgeber) wurde am 31.12.2007 ein Darlehensvertrag geschlossen. Das Darlehen war am 31.12.2017 zur Rückzahlung fällig. Es wurde vereinbart, dass die Zinsen bei Fälligkeit des Darlehens zahlbar sind. Da die Darlehensnehmerin noch nicht in der Lage war, das Darlehen zum 31.12.2017 zurückzuzahlen und auch die Zinsen nicht begleichen konnte, verlängerten die Vertragsparteien das Darlehen zu denselben Konditionen um 5 Jahre bis zum 31.12.2022. Dasselbe galt auch für die aufgelaufenen Zinsen, die ebenfalls zum 31.12.2022 mit der Hauptschuld zur Zahlung fällig sind.
Im Streitjahr wurden die Zinsen nicht an den Kläger ausgezahlt. Das Finanzamt ging dennoch davon aus, dass dem Kläger die Zinsen am 30.12.2017 zugeflossen sind. Das Finanzamt erließ einen geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem es Einkünfte aus Kapitalvermögen in dieser Höhe erfasste. Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
Der BFH entschied, dass die erst später fällig werdenden Zinsen noch keine wirtschaftliche Verfügung über diese Zinsen darstellt. Fazit: Die Zinsen sind in zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Einnahmen zu erfassen. Das gilt auch, wenn der Gesellschafter als "beherrschend" gilt, also entscheidenden Einfluss innerhalb der Gesellschaft hat. Der BFH stellte klar, dass das Hinausschieben der Fälligkeit in diesem Fall lediglich eine Verlängerung der Zahlungspflicht darstellt und keine neue rechtliche Verpflichtung schafft, die eine steuerliche Erfassung rechtfertigen würde.
Der BFH hob somit die Entscheidung der Vorinstanz auf, die einen Zufluss von Zinsen angenommen hatte. Der BFH betonte, dass eine Besteuerung erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung oder bei endgültigem Erlangen der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Geld erfolgt.